Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen von VOUW B.V., Amsterdam (KvK 80932932). Version: Juni 2026.
1. Vereinbarung, Angebot und Bestätigung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Allgemeine Geschäftsbedingungen") regeln alle Angebote sowie die Vorbereitung, den Inhalt und die Durchführung aller zwischen dem Auftraggeber (dem "Kunden") und VOUW B.V. ("VOUW") geschlossenen Vereinbarungen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zwischen dem Kunden und VOUW nur schriftlich vereinbart werden.
1.2 Alle Angebote sind freibleibend und für 2 (zwei) Monate gültig. Die angegebenen Preise können sich aufgrund unvorhergesehener Änderungen der Arbeiten ändern. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die im Angebot oder in anderen Kostenvoranschlägen genannten Tarife und Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm oder in seinem Namen an VOUW übermittelten Informationen, auf denen VOUW das Angebot basiert, korrekt und vollständig sind.
1.3 Aufträge werden vom Kunden schriftlich bestätigt. Unterlässt der Kunde dies, stimmt aber VOUW der Aufnahme der beauftragten Arbeiten zu, gelten die Bedingungen des Angebots als vereinbart und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung. Spätere mündliche Vereinbarungen und Bestimmungen sind für VOUW erst verbindlich, wenn VOUW sie schriftlich bestätigt hat.
2. Durchführung der Vereinbarung
2.1 VOUW hat sich nach besten Kräften zu bemühen, die beauftragten Arbeiten sorgfältig und eigenverantwortlich auszuführen, die Interessen des Kunden bestmöglich zu fördern und ein für den Kunden nützliches Ergebnis anzustreben, wie es von einem vernünftig und professionell handelnden Designer erwartet werden kann. Soweit erforderlich, muss VOUW den Kunden über den Fortschritt der Arbeiten informieren.
2.2 Der Kunde hat alles zu tun, was vernünftigerweise notwendig oder erforderlich ist, um VOUW eine pünktliche und ordnungsgemäße Lieferung zu ermöglichen, wie z.B. die rechtzeitige Bereitstellung (oder Veranlassung der Bereitstellung) vollständiger, einwandfreier und klarer Daten und/oder Materialien.
2.3 Von VOUW für die Ausführung der beauftragten Arbeiten genannte Fristen sind nur Annäherungswerte, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
2.4 Sofern nicht anders vereinbart, gehören die folgenden Punkte nicht zu den an VOUW beauftragten Arbeiten: (a) Durchführung von Tests, Beantragung von Genehmigungen und Beurteilung, ob die Anweisungen des Kunden den gesetzlichen oder Qualitätsstandards entsprechen; (b) Untersuchung bestehender Rechte, einschließlich Patente, Marken, Zeichnungs- oder Designrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter; und (c) Untersuchung der Möglichkeit der in (b) genannten Schutzformen für den Kunden.
2.5 Vor der Ausführung, Produktion, Reproduktion oder Veröffentlichung müssen sich die Parteien gegenseitig die Möglichkeit geben, den endgültigen Entwurf, Prototypen oder Korrekturabzüge des Ergebnisses zu prüfen und zu genehmigen.
2.6 Unterschiede zwischen dem (endgültigen) Ergebnis und den getroffenen Vereinbarungen können nicht als Grund für Ablehnung, Preisnachlass, Schadensersatz oder Auflösung der Vereinbarung dienen, wenn diese Unterschiede unter Berücksichtigung aller Umstände von geringer Bedeutung sind.
2.7 Reklamationen müssen VOUW so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 (zehn) Werktage nach Abschluss der beauftragten Arbeiten, schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt der Kunde als hat das Ergebnis der beauftragten Arbeiten in seiner Gesamtheit akzeptiert.
3. Beauftragung Dritter
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden Anweisungen an Dritte im Rahmen der Ausführung der beauftragten Arbeiten vom oder im Namen des Kunden erteilt. Auf Wunsch des Kunden kann VOUW als Vertreter auf Rechnung und Risiko des Kunden handeln. Die Parteien können eine Vergütung für eine solche Vertretung vereinbaren.
3.2 Wenn VOUW auf Wunsch des Kunden eine Schätzung der Drittkosten abgibt, ist diese Schätzung nur eine Annäherung. Bei Bedarf kann VOUW im Namen des Kunden Angebote von Dritten einholen.
3.3 Wenn VOUW im Rahmen der Ausführung der beauftragten Arbeiten Waren oder Dienstleistungen von Dritten auf eigene Rechnung und Gefahr und auf der Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden beschafft, wobei diese Waren oder Dienstleistungen an den Kunden geliefert, weitergegeben oder weiterverkauft werden, gelten die allgemeinen Bedingungen und/oder etwaige gesonderte Vereinbarungen mit diesem Lieferanten auch für den Kunden. VOUW wird dem Kunden die Möglichkeit geben, die allgemeinen Bedingungen und/oder gesonderten Vereinbarungen mit dem Lieferanten einzusehen.
3.4 Wenn VOUW im Namen des Kunden oder auf andere Weise Aufträge oder Anweisungen an Produktionsfirmen oder andere Dritte erteilt, wird der Kunde auf Wunsch von VOUW die in Artikel 2.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Genehmigung schriftlich bestätigen.
3.5 Der Kunde darf ohne Rücksprache mit VOUW keine Dritten beauftragen, wenn dies die Ausführung der mit VOUW vereinbarten Arbeiten beeinflussen könnte. Die Parteien werden sich bei Bedarf darüber beraten, welche Dritten beauftragt werden und welche Arbeiten ihnen zugewiesen werden.
3.6 VOUW haftet nicht für Fehler oder Mängel von Produkten oder Dienstleistungen Dritter, die vom oder im Namen des Kunden beauftragt wurden, unabhängig davon, ob sie von VOUW vermittelt wurden. Der Kunde muss diese Parteien selbst zur Rechenschaft ziehen. VOUW kann bei Bedarf dabei behilflich sein.
4. Geistige und sonstige Eigentumsrechte
4.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an den aus den beauftragten Arbeiten resultierenden Ergebnissen stehen VOUW zu. Soweit solche Rechte nur durch eine Anmeldung oder Registrierung erworben werden können, hat VOUW die alleinige und ausschließliche Befugnis, diese Anmeldung oder Registrierung vorzunehmen, sofern nicht anders vereinbart. Die "geistigen Eigentumsrechte" umfassen ausdrücklich Urheberrechte, Datenbankrechte, verwandte Schutzrechte, Markenrechte, Designrechte, Patente, Domainnamenrechte, Know-how, kommerzielles Wissen, Geschäftsgeheimnisse und alle ähnlichen Rechte, wo immer sie auf der Welt entstehen, ob registrierbar oder nicht, und einschließlich der Anmeldungen dafür.
4.2 Die Parteien können vereinbaren, dass die in Absatz 1 genannten Rechte ganz oder teilweise auf den Kunden übertragen werden. Eine solche Übertragung und die gegebenenfalls damit verbundenen Bedingungen müssen stets schriftlich festgehalten werden. Bis zum Zeitpunkt der Übertragung und Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung wird ein Nutzungsrecht gemäß Artikel 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumt.
4.3 VOUW ist jederzeit berechtigt, ihren Namen auf oder in das Ergebnis der beauftragten Arbeiten (oder damit verbundene Veröffentlichungen) anzubringen oder davon zu entfernen oder ihren Namen auf oder in das Ergebnis der beauftragten Arbeiten anbringen oder davon entfernen zu lassen, in einer für dieses Ergebnis üblichen Weise. Ohne vorherige Zustimmung von VOUW darf der Kunde das Ergebnis nicht veröffentlichen oder reproduzieren, ohne VOUW namentlich zu nennen.
4.4 Sofern nicht anders vereinbart, bleiben die von VOUW im Rahmen der beauftragten Arbeiten erstellten Originale oder sonstigen Ergebnisse (wie Entwürfe, Entwurfsskizzen, Konzepte, Beratungen, Berichte, Budgets, Kostenvoranschläge, Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Illustrationen, Fotografien, Prototypen, Modelle, Vorlagen, Produkte und Teilprodukte, Filme, Audio- und Video- oder andere Präsentationen, Quellcodes, Quelldateien und andere Materialien oder (elektronische) Datendateien etc.) Eigentum von VOUW, unabhängig davon, ob sie dem Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Die Parteien können eine Vergütung für die Übertragung dieser Ergebnisse vereinbaren.
4.5 Nach Abschluss der beauftragten Arbeiten besteht weder für den Kunden noch für VOUW eine Verpflichtung, die von VOUW erstellten Originale oder sonstigen Ergebnisse gemäß 4.4 aufzubewahren, sofern nicht anders vereinbart.
5. Nutzung des Ergebnisses
5.1 Sobald der Kunde alle seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung mit VOUW erfüllt hat, erwirbt er das Recht, die Lizenz für das Ergebnis der beauftragten Arbeiten gemäß ihrem Zweck zu nutzen. Wurde kein solcher spezifischer Zweck vereinbart, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf diejenige Nutzung des Designs, für die der Auftrag (offensichtlich) erteilt wurde. Das Nutzungsrecht ist exklusiv, sofern sich aus der Art der Vereinbarung nichts anderes ergibt oder nichts anderes vereinbart wurde.
5.2 Bezieht sich das Ergebnis auch auf Werke, die Rechten Dritter unterliegen, werden die Parteien zusätzliche Vereinbarungen darüber treffen, wie die Nutzung dieser Werke geregelt wird.
5.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VOUW ist der Kunde nicht berechtigt, das Ergebnis der beauftragten Arbeiten zu ändern oder es in breiterer oder anderer Weise zu nutzen oder wiederzuverwenden oder Dritten dies zu gestatten. VOUW kann diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, einschließlich der Zahlung einer zusätzlichen Gebühr.
5.4 Im Falle einer breiteren oder abweichenden Nutzung, über die keine Vereinbarung getroffen wurde, einschließlich jeglicher Änderung, Verstümmelung oder Verletzung des vorläufigen oder endgültigen Ergebnisses, hat VOUW Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund der Verletzung ihrer Rechte in Höhe von mindestens dem Dreifachen der vereinbarten Vergütung oder einer der begangenen Verletzung proportionalen Vergütung, ohne den Verlust anderer Rechte.
5.5 Sofern VOUW keine vorherige Zustimmung erteilt, ist es dem Kunden nicht (oder nicht mehr) gestattet, das Ergebnis der beauftragten Arbeiten zu nutzen oder es auszuarbeiten oder von einem Dritten ausarbeiten zu lassen, und jegliches Nutzungsrecht der dem Kunden im Rahmen der beauftragten Arbeiten erteilten Lizenz erlischt, es sei denn, die Folgen stehen im Widerspruch zu den Regeln der Angemessenheit und Billigkeit: (a) in dem Moment, in dem der Kunde seine Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht oder nicht vollständig erfüllt oder anderweitig in Verzug gerät; (b) wenn die beauftragten Arbeiten aus den in Artikel 8.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Gründen vorzeitig beendet werden; oder (c) wenn der Kunde für insolvent erklärt wird, es sei denn, die betreffenden Rechte wurden gemäß Artikel 4.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden übertragen.
5.6 Unter gebührender Berücksichtigung der Interessen des Kunden kann VOUW die Ergebnisse nach eigenem Ermessen für eigene Öffentlichkeitsarbeit, zur Sicherung von Aufträgen, zu Werbezwecken, einschließlich der Nutzung im Internet, auf Websites und sozialen Medien, bei Wettbewerben und Ausstellungen usw. verwenden und, falls es sich um physische Ergebnisse handelt, diese als Leihgabe erhalten.
6. Gebühren und zusätzliche Kosten
6.1 VOUW hat Anspruch auf eine Vergütung für die Ausführung der beauftragten Arbeiten. Diese Vergütung kann aus einem Stundensatz, einem Beratungsentgelt, einem Festbetrag oder einer zwischen den Parteien vereinbarten Gebühr bestehen.
6.2 Zusätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hat VOUW Anspruch auf Erstattung aller ihr bei der Ausführung der beauftragten Arbeiten entstandenen Kosten, wie z.B. Verwaltungskosten, Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für Drucke, Kopien, (Korrektur-)Abzüge und Prototypen sowie Kosten Dritter im Zusammenhang mit Beratung, Produktion, Überwachung usw. Diese Kosten müssen, soweit möglich, im Voraus detailliert aufgeführt werden, es sei denn, es wird ein Aufschlagsprozentsatz vereinbart.
6.3 Wenn VOUW aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung vollständiger, einwandfreier und klarer Informationen und/oder Materialien, einer Änderung oder eines Fehlers in Anweisungen oder Briefings oder externer Umstände mehr oder andere Arbeiten ausführen muss, werden solche zusätzlichen Arbeiten gesondert auf der Grundlage der üblichen Gebühren von VOUW berechnet. VOUW wird den Kunden im Voraus entsprechend informieren, es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände unmöglich oder die Art der Arbeit lässt keine Verzögerung zu.
7. Zahlung und Aussetzung
7.1 VOUW ist für die rechtzeitige Rechnungsstellung verantwortlich. In Absprache mit dem Kunden kann VOUW die vereinbarte Vergütung und Kosten als Vorschuss, zwischenzeitlich oder periodisch in Rechnung stellen.
7.2 Alle Zahlungen müssen ohne Abzug, Aufrechnung oder Aussetzung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart oder in der Rechnung angegeben.
7.3 Alle an den Kunden gelieferten Waren bleiben Eigentum von VOUW, bis alle Beträge, die der Kunde VOUW gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung schuldet, bezahlt wurden.
7.4 Kommt der Kunde der Zahlung der fälligen Beträge ganz oder teilweise nicht nach, schuldet er gesetzliche Zinsen und außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von mindestens 10 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 150 EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer.
7.5 VOUW kann die Ausführung der beauftragten Arbeiten aussetzen, nachdem die Zahlungsfrist abgelaufen ist und der Kunde, nach einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen, diese Zahlung nicht leistet, oder wenn VOUW aufgrund einer Erklärung oder Handlung des Kunden zu dem Schluss kommen muss, dass die Zahlung nicht erfolgen wird.
8. Zurechenbare Vertragsverletzung, Kündigung und Auflösung der Vereinbarung
8.1 Tritt eine zurechenbare Vertragsverletzung ein, muss die geschädigte Partei der anderen Partei zunächst eine schriftliche Inverzugsetzung zukommen lassen, die der anderen Partei eine angemessene Frist einräumt, um ihren Verpflichtungen noch nachzukommen, Fehler zu beheben oder Schäden zu begrenzen oder rückgängig zu machen. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung der Vertragsverletzung enthalten.
8.2 Kündigt der Kunde die Vereinbarung vorzeitig, ohne dass VOUW eine zurechenbare Vertragsverletzung vorliegt, oder löst VOUW die Vereinbarung aufgrund einer Vertragsverletzung des Kunden bei der Durchführung der Vereinbarung auf, so haftet der Kunde zusätzlich zur Vergütung von VOUW und den bis dahin im Zusammenhang mit den erbrachten Arbeiten entstandenen Kosten für Schadensersatz. In diesem Zusammenhang gilt auch jedes Verhalten des Kunden als Vertragsverletzung, aufgrund dessen VOUW die Fertigstellung der beauftragten Arbeiten nicht zumutbar abverlangt werden kann.
8.3 Der in dem vorstehenden Absatz dieses Artikels genannte Schadensersatz umfasst mindestens die Kosten, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die VOUW im eigenen Namen mit Dritten zur Ausführung der beauftragten Arbeiten eingegangen ist, sowie 30 % (dreißig Prozent) des Restbetrags der Vergütung, die der Kunde VOUW schulden würde, wenn die beauftragten Arbeiten vollständig abgeschlossen wären.
8.4 Sowohl VOUW als auch der Kunde haben das Recht, die Vereinbarung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und alle fälligen Beträge sind sofort zahlbar, wenn ein Insolvenzantrag oder ein Antrag auf Zahlungsaufschub oder vorläufigen Zahlungsaufschub oder auf Anwendung der Schuldenbereinigungsregelung in Bezug auf die andere Partei gestellt wird oder wenn die andere Partei stirbt.
8.5 Bestehen die Arbeiten von VOUW aus wiederkehrenden Arbeiten ähnlicher Art, handelt es sich um einen Dauerschuldvertrag, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Ein solcher Vertrag kann nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens 3 (drei) Monaten beendet werden, wobei der Kunde während dieser Frist weiterhin die übliche Menge an Arbeiten von VOUW abnehmen oder VOUW finanziell für entgangenen Umsatz und entstandene Kosten entschädigen muss.
9. Garantien und Freistellungen
9.1 VOUW gewährleistet, dass das Ergebnis von ihr oder in ihrem Namen entworfen wurde und, falls das Ergebnis urheberrechtlich geschützt ist, dass VOUW der Urheber im Sinne des Auteurswet (niederländisches Urheberrechtsgesetz) ist und als Urheberrechtsinhaber über das Werk verfügen kann. VOUW gewährleistet, dass das Ergebnis der beauftragten Arbeiten, soweit ihr bekannt oder bekannt sein müsste, keine Rechte Dritter verletzt und auch sonst nicht rechtswidrig ist.
9.2 Der Kunde stellt VOUW oder von VOUW bei der Ausführung der beauftragten Arbeiten eingesetzte Personen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Anwendung oder Nutzung der Ergebnisse der beauftragten Arbeiten ergeben. Dies unbeschadet der Haftung von VOUW gegenüber dem Kunden für die Nichteinhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Garantien und jeder anderen Haftung gemäß Artikel 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.3 Der Kunde stellt VOUW von jeglichen Ansprüchen oder Klagen frei, die sich auf geistige Eigentumsrechte an vom Kunden gelieferten und bei der Ausführung der beauftragten Arbeiten verwendeten Materialien oder Informationen beziehen.
10. Haftung
10.1 VOUW haftet nur für direkte Schäden, die dem Kunden entstehen und die die direkte und alleinige Folge einer VOUW zurechenbaren Vertragsverletzung bei der Ausführung der beauftragten Arbeiten sind. Die Haftung von VOUW für Folgeschäden und indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Imageschäden, beschädigte oder verlorene Daten oder Materialien oder Schäden durch Betriebsunterbrechung, ist ausgeschlossen.
10.2 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens VOUW ist die Gesamthaftung von VOUW auf die Vergütung beschränkt, die sie für die beauftragten Arbeiten oder jedenfalls den Teil der beauftragten Arbeiten, auf den sich die Haftung bezieht, berechnet hat. Dieser Betrag darf 75.000 EUR nicht übersteigen und ist stets auf den Betrag begrenzt, den die Versicherungsgesellschaft in diesem Fall an VOUW gezahlt hat. Der Betrag, für den VOUW im betreffenden Fall haftet, wird um alle vom Kunden versicherten Summen reduziert.
10.3 Jegliche Haftung erlischt zwei Jahre nach dem Datum, an dem die beauftragten Arbeiten aufgrund von Fertigstellung, Beendigung oder Auflösung beendet wurden.
11. Datenschutz
Muss VOUW personenbezogene Daten des Kunden oder der Kunden des Kunden zum Zwecke der zu erbringenden Dienstleistungen verarbeiten, so wird VOUW als "Auftragsverarbeiter" und der Kunde als "Verantwortlicher" im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angesehen, und es wird eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung geschlossen.
12. Höhere Gewalt
12.1 Kommt eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nach, aber ist dieses Versäumnis ihr nicht zuzurechnen (höhere Gewalt), so haftet diese Partei nicht, und die Erfüllung dieser Verpflichtung wird für die Dauer der Situation höherer Gewalt ausgesetzt.
12.2 Höhere Gewalt umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, Wetterbedingungen, Brände, Streiks, Krankheiten, Pandemien, Epidemien, Krieg und andere Gewalt, Hacks, Cyberangriffe oder andere technische Ausfälle und daraus resultierende Umstände, wie staatliche Eingriffe, einschließlich Quarantänemaßnahmen, die eine Partei vernünftigerweise an der Erfüllung von Verpflichtungen hindern und zu Verzögerungen führen, sowie Verzögerungen oder Ausfälle von Lieferanten und/oder anderen Dritten, die an der Durchführung der Vereinbarung beteiligt sind.
12.3 Beruft sich eine Partei auf höhere Gewalt, muss sie die andere Partei so schnell wie möglich schriftlich unter Angabe der erforderlichen Belege/Gründe informieren.
12.4 Hat die Situation höherer Gewalt 60 (sechzig) Tage angedauert, kann jede Partei die Vereinbarung ganz oder teilweise kündigen, soweit die Situation höherer Gewalt eine Kündigung rechtfertigt.
12.5 Tritt höhere Gewalt ein, hat VOUW Anspruch auf den Teil der Vergütung für die von ihr erbrachten Arbeiten und auf Erstattung der bereits entstandenen oder unvermeidbaren Kosten, beispielsweise im Zusammenhang mit Aufträgen und Anweisungen an Dritte, die nicht mehr ohne Haftung für Schadensersatz storniert werden können.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1 Möchte der Kunde die Arbeiten gleichzeitig an andere Parteien als VOUW vergeben oder hat er die Arbeiten bereits zuvor an eine andere Partei vergeben, muss er VOUW dies im Voraus mitteilen.
13.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Rechte aus einer mit VOUW geschlossenen Vereinbarung an Dritte zu übertragen oder abzutreten, außer im Falle der Übertragung seines gesamten Geschäfts oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VOUW.
13.3 Beide Parteien müssen alle vertraulichen Informationen, Fakten und Umstände, die ihnen im Rahmen der beauftragten Arbeiten voneinander oder aus einer anderen Quelle bekannt werden und von denen sie vernünftigerweise annehmen können, dass ihre Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte VOUW oder dem Kunden schaden könnte, vertraulich behandeln. Die Parteien müssen ihren Mitarbeitern oder Dritten, die an der Ausführung der beauftragten Arbeiten beteiligt sind, die gleiche Geheimhaltungspflicht in Bezug auf solche Fakten und Umstände der anderen Partei auferlegen.
13.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft. In diesem Fall werden die Parteien sich beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und Umfang der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen so weit wie möglich beibehalten werden soll.
13.5 Die Überschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der besseren Übersichtlichkeit und sind nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
13.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit geändert werden. VOUW wird den Kunden über Änderungen informieren.
13.7 Alle Vereinbarungen zwischen VOUW und dem Kunden unterliegen niederländischem Recht. Die Parteien werden zunächst versuchen, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist das gesetzlich zuständige Gericht oder das Gericht des Bezirks, in dem VOUW ihren eingetragenen Sitz hat, für die Anhörung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen VOUW und dem Kunden zuständig.