Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen der VOUW B.V., Amsterdam (KvK 80932932). Fassung: Juni 2026.
1. Vereinbarung, Angebot und Bestätigung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln alle Angebote sowie die Vorbereitung, den Inhalt und die Durchführung aller Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber (der „Auftraggeber“) und der VOUW B.V. („VOUW“) geschlossen werden. Abweichungen von diesen AGB können zwischen dem Auftraggeber und VOUW ausschließlich schriftlich vereinbart werden.
1.2 Alle Angebote sind freibleibend und gelten für 2 (zwei) Monate. Die genannten Preise können sich aufgrund unvorhergesehener Änderungen der Arbeiten ändern. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (USt.). Die im Angebot oder in sonstigen Kostenvoranschlägen genannten Tarife und Angebote gelten nicht automatisch für künftige Aufträge. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm oder in seinem Auftrag an VOUW übermittelten Informationen, auf die VOUW das Angebot stützt, richtig und vollständig sind.
1.3 Aufträge werden vom Auftraggeber schriftlich bestätigt. Unterlässt der Auftraggeber dies, stimmt jedoch dem Beginn der beauftragten Arbeiten durch VOUW zu, so gelten die Bedingungen des Angebots als vereinbart und diese AGB als anwendbar. Nachträgliche mündliche Vereinbarungen und Zusagen sind für VOUW erst dann verbindlich, wenn VOUW sie schriftlich bestätigt hat.
2. Durchführung der Vereinbarung
2.1 VOUW hat sich nach Kräften zu bemühen, die beauftragten Arbeiten sorgfältig und eigenständig auszuführen, die Interessen des Auftraggebers nach bestem Vermögen zu fördern und ein für den Auftraggeber nützliches Ergebnis anzustreben, wie es von einem vernünftig und fachkundig handelnden Gestalter erwartet werden darf. Soweit erforderlich, hat VOUW den Auftraggeber über den Fortgang der Arbeiten auf dem Laufenden zu halten.
2.2 Der Auftraggeber hat alles zu tun, was vernünftigerweise notwendig oder erforderlich ist, um VOUW eine pünktliche und ordnungsgemäße Leistung zu ermöglichen, wie etwa die rechtzeitige Bereitstellung (oder Veranlassung der Bereitstellung) vollständiger, einwandfreier und eindeutiger Daten und/oder Materialien.
2.3 Von VOUW für die Durchführung der beauftragten Arbeiten genannte Fristen sind lediglich Näherungswerte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.4 Sofern nicht anders vereinbart, gehören folgende Tätigkeiten nicht zu den an VOUW beauftragten Arbeiten: (a) die Durchführung von Tests, die Beantragung von Genehmigungen sowie die Beurteilung, ob die Weisungen des Auftraggebers gesetzlichen oder Qualitätsnormen entsprechen; (b) die Prüfung etwaiger bestehender Rechte, einschließlich Patente, Marken, Zeichnungs- oder Geschmacksmusterrechte oder Rechte am eigenen Bild Dritter; und (c) die Prüfung der Möglichkeit der unter (b) genannten Schutzformen für den Auftraggeber.
2.5 Vor Durchführung, Produktion, Vervielfältigung oder Veröffentlichung haben die Parteien einander Gelegenheit zu geben, den endgültigen Entwurf, die Prototypen oder die Korrekturabzüge des Ergebnisses zu prüfen und freizugeben.
2.6 Abweichungen zwischen dem (End-)Ergebnis und den getroffenen Vereinbarungen können nicht als Grund für Ablehnung, Preisminderung, Schadensersatz oder Auflösung der Vereinbarung dienen, wenn diese Abweichungen unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise von untergeordneter Bedeutung sind.
2.7 Etwaige Beanstandungen sind bei VOUW schriftlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Abschluss der beauftragten Arbeiten, einzureichen; andernfalls gilt das Ergebnis der beauftragten Arbeiten als vom Auftraggeber vollständig angenommen.
3. Einschaltung Dritter
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden Aufträge an Dritte im Rahmen der Durchführung der beauftragten Arbeiten durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag erteilt. Auf Wunsch des Auftraggebers kann VOUW als Vertreter auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers handeln. Die Parteien können für eine solche Vertretung ein Entgelt vereinbaren.
3.2 Erstellt VOUW auf Wunsch des Auftraggebers eine Schätzung der Kosten Dritter, so ist diese Schätzung lediglich ein Näherungswert. Falls erforderlich, kann VOUW im Auftrag des Auftraggebers Angebote von Dritten einholen.
3.3 Bezieht VOUW im Rahmen der Durchführung der beauftragten Arbeiten Waren oder Dienstleistungen von Dritten auf eigene Rechnung und Gefahr und auf Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, wobei diese Waren oder Dienstleistungen an den Auftraggeber geliefert, weitergegeben oder weiterverkauft werden, so gelten auch die allgemeinen Bedingungen und/oder etwaige mit diesem Lieferanten getroffene gesonderte Vereinbarungen für den Auftraggeber. VOUW gewährt dem Auftraggeber Einsicht in die allgemeinen Bedingungen und/oder gesonderten Vereinbarungen mit dem Lieferanten.
3.4 Erteilt VOUW Produktionsunternehmen oder anderen Dritten im Namen des Auftraggebers oder anderweitig Aufträge oder Weisungen, so bestätigt der Auftraggeber auf Verlangen von VOUW schriftlich die in Artikel 2.5 dieser AGB genannte Freigabe.
3.5 Der Auftraggeber darf ohne Rücksprache mit VOUW keine Dritten einschalten, wenn dies die mit VOUW vereinbarte Durchführung der beauftragten Arbeiten beeinflussen kann. Die Parteien beraten erforderlichenfalls darüber, welche Dritten eingeschaltet werden und welche Arbeiten ihnen übertragen werden.
3.6 VOUW haftet nicht für Fehler oder Mängel an Produkten oder Dienstleistungen von Dritten, die durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag eingeschaltet wurden, unabhängig davon, ob sie von VOUW herangezogen wurden. Der Auftraggeber muss diese Parteien selbst in Anspruch nehmen. VOUW kann dabei erforderlichenfalls behilflich sein.
4. Geistige und sonstige Eigentumsrechte
4.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an den aus den beauftragten Arbeiten hervorgehenden Ergebnissen stehen VOUW zu. Soweit solche Rechte nur durch eine Anmeldung oder Eintragung erworben werden können, ist allein VOUW ausschließlich befugt, diese Anmeldung oder Eintragung vorzunehmen, sofern nicht anders vereinbart. Die „geistigen Eigentumsrechte“ umfassen ausdrücklich Urheberrechte, Datenbankrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patente, Domainnamenrechte, Know-how, kommerzielles Wissen, Geschäftsgeheimnisse und alle ähnlichen Rechte, wo auch immer sie weltweit entstehen, unabhängig davon, ob sie eintragungsfähig sind, einschließlich der Anmeldungen dafür.
4.2 Die Parteien können vereinbaren, dass die in Absatz 1 genannten Rechte ganz oder teilweise auf den Auftraggeber übertragen werden. Eine solche Übertragung sowie die etwaigen Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, sind stets schriftlich festzuhalten. Bis zum Zeitpunkt der Übertragung und der Zahlung des hierfür vereinbarten Entgelts wird ein Nutzungsrecht eingeräumt, wie es in Artikel 5 dieser AGB geregelt ist.
4.3 VOUW ist jederzeit berechtigt, ihren Namen auf oder in dem Ergebnis der beauftragten Arbeiten (oder der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit) anzubringen oder daraus zu entfernen bzw. anbringen oder entfernen zu lassen, und zwar auf eine für dieses Ergebnis übliche Weise. Ohne vorherige Zustimmung von VOUW darf der Auftraggeber das Ergebnis nicht veröffentlichen oder vervielfältigen, ohne VOUW namentlich zu nennen.
4.4 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben das Original oder sonstige Ergebnisse (wie Entwürfe, Entwurfsskizzen, Vorentwürfe, Beratungen, Berichte, Budgets, Kostenvoranschläge, Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Illustrationen, Fotografien, Prototypen, Maßstabsmodelle, Vorlagen, Produkte und Teilprodukte, Filme, Audio- und Videoaufnahmen oder sonstige Präsentationen, Quellcodes, Quelldateien und sonstige Materialien oder (elektronische) Datendateien usw.), die von VOUW im Rahmen der beauftragten Arbeiten erstellt wurden, im Eigentum von VOUW, unabhängig davon, ob sie dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Die Parteien können für die Übertragung dieser Ergebnisse ein Entgelt vereinbaren.
4.5 Nach Abschluss der beauftragten Arbeiten besteht weder für den Auftraggeber noch für VOUW eine Verpflichtung zur Aufbewahrung des Originals oder sonstiger von VOUW erstellter Ergebnisse im Sinne von 4.4, sofern nicht anders vereinbart.
5. Nutzung des Ergebnisses
5.1 Sobald der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung mit VOUW erfüllt hat, erwirbt er das Recht, die Lizenz für das Ergebnis der beauftragten Arbeiten entsprechend ihrem Zweck zu nutzen. Ist kein solcher bestimmter Zweck vereinbart, so beschränkt sich das Nutzungsrecht auf diejenige Nutzung des Entwurfs, für die der Auftrag (offensichtlich) erteilt wurde. Das Nutzungsrecht ist ausschließlich, sofern sich aus der Art der Vereinbarung nichts anderes ergibt oder nicht anders vereinbart wurde.
5.2 Bezieht sich das Ergebnis auch auf Werke, die Rechten Dritter unterliegen, so treffen die Parteien ergänzende Vereinbarungen darüber, wie die Nutzung dieser Werke geregelt wird.
5.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VOUW ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Ergebnis der beauftragten Arbeiten zu ändern oder es in weiterem Umfang oder auf andere Weise zu nutzen oder wiederzuverwenden oder dies Dritten zu gestatten. VOUW kann diese Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, einschließlich der Zahlung eines zusätzlichen Entgelts.
5.4 Im Falle einer weitergehenden oder anderweitigen Nutzung, über die keine Einigung erzielt wurde, einschließlich jeder Änderung, Verstümmelung oder Verletzung des vorläufigen oder endgültigen Ergebnisses, ist VOUW wegen der Verletzung ihrer Rechte zu einer Entschädigung in Höhe von mindestens dem Dreifachen des vereinbarten Entgelts berechtigt, oder zu einem Entgelt, das im Verhältnis zur begangenen Verletzung steht, ohne dadurch sonstige Rechte zu verlieren.
5.5 Sofern VOUW nicht vorher zustimmt, ist es dem Auftraggeber nicht (mehr) gestattet, das Ergebnis der beauftragten Arbeiten zu nutzen oder es weiterzuentwickeln oder durch einen Dritten weiterentwickeln zu lassen, und jedes dem Auftraggeber im Rahmen der beauftragten Arbeiten eingeräumte Nutzungsrecht der Lizenz erlischt, es sei denn, die Folgen widersprechen den Regeln von Billigkeit und Treu und Glauben: (a) in dem Moment, in dem der Auftraggeber seine Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht oder nicht vollständig erfüllt oder anderweitig in Verzug ist; (b) wenn die beauftragten Arbeiten aus den in Artikel 8.1 dieser AGB genannten Gründen vorzeitig beendet werden; oder (c) wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, es sei denn, die betreffenden Rechte wurden gemäß Artikel 4.2 dieser AGB auf den Auftraggeber übertragen.
5.6 Unter gebührender Beachtung der Interessen des Auftraggebers kann VOUW die Ergebnisse nach eigenem Ermessen für die eigene Öffentlichkeitsarbeit, zur Akquise von Aufträgen, zu Werbezwecken, einschließlich der Nutzung im Internet, auf Websites und in sozialen Medien, bei Wettbewerben und Ausstellungen usw., verwenden und sie leihweise erhalten, sofern es sich um physische Ergebnisse handelt.
6. Honorar und zusätzliche Kosten
6.1 VOUW hat Anspruch auf ein Honorar für die Durchführung der beauftragten Arbeiten. Dieses Honorar kann aus einem Stundensatz, einem Beratungshonorar, einem Festbetrag oder einem zwischen den Parteien vereinbarten Entgelt bestehen.
6.2 Zusätzlich zur Zahlung des vereinbarten Honorars hat VOUW Anspruch auf Erstattung der ihr bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten entstandenen Kosten, wie etwa Verwaltungsgemeinkosten, Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für Drucke, Kopien, (Korrektur-)Abzüge und Prototypen sowie Kosten Dritter im Zusammenhang mit Beratung, Produktion, Überwachung usw. Diese Kosten sind, soweit möglich, im Voraus aufzuschlüsseln, sofern kein Aufschlagsprozentsatz vereinbart wurde.
6.3 Muss VOUW infolge verspäteter oder ausbleibender Lieferung vollständiger, einwandfreier und eindeutiger Informationen und/oder Materialien, einer Änderung oder eines Fehlers in Weisungen oder Briefings oder aufgrund äußerer Umstände mehr oder andere Arbeiten ausführen, so werden diese zusätzlichen Arbeiten auf Grundlage der üblichen Honorare von VOUW gesondert berechnet. VOUW unterrichtet den Auftraggeber hierüber im Voraus, es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände nicht möglich oder die Art der Arbeiten lässt keinen Aufschub zu.
7. Zahlung und Aussetzung
7.1 VOUW ist für die rechtzeitige Rechnungsstellung verantwortlich. In Absprache mit dem Auftraggeber kann VOUW das vereinbarte Honorar und die Kosten als Vorschuss, zwischenzeitlich oder periodisch in Rechnung stellen.
7.2 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug, ohne Aufrechnung oder Aussetzung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart oder in der Rechnung angegeben ist.
7.3 Alle an den Auftraggeber gelieferten Waren bleiben Eigentum von VOUW, bis alle Beträge, die der Auftraggeber VOUW aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung schuldet, bezahlt sind.
7.4 Zahlt der Auftraggeber die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise nicht, so schuldet er die gesetzlichen Zinsen sowie außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von mindestens 10 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 150 EUR, jeweils ohne USt.
7.5 VOUW kann die Durchführung der beauftragten Arbeiten aussetzen, nachdem die Zahlungsfrist abgelaufen ist und der Auftraggeber nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, diese Zahlung unterlässt, oder wenn VOUW aufgrund einer Erklärung oder Handlung des Auftraggebers zu dem Schluss kommen muss, dass die Zahlung nicht erfolgen wird.
8. Zurechenbare Pflichtverletzung, Kündigung und Auflösung der Vereinbarung
8.1 Tritt eine zurechenbare Pflichtverletzung ein, so hat die geschädigte Partei der anderen Partei zunächst schriftlich eine Inverzugsetzung zu übermitteln und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer sie ihren Verpflichtungen noch nachkommen, Fehler beheben oder Schäden begrenzen oder rückgängig machen kann. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst genaue Beschreibung der Pflichtverletzung enthalten.
8.2 Kündigt der Auftraggeber die Vereinbarung vorzeitig, ohne dass eine zurechenbare Pflichtverletzung seitens VOUW vorliegt, oder löst VOUW die Vereinbarung wegen einer Pflichtverletzung des Auftraggebers bei der Durchführung der Vereinbarung auf, so haftet der Auftraggeber zusätzlich zum Honorar von VOUW und den im Zusammenhang mit den bis dahin erbrachten Arbeiten entstandenen Kosten auf Schadensersatz. In diesem Zusammenhang gilt auch jedes Verhalten des Auftraggebers, aufgrund dessen VOUW die Vollendung der beauftragten Arbeiten vernünftigerweise nicht abverlangt werden kann, als Pflichtverletzung.
8.3 Der im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannte Schadensersatz umfasst mindestens die Kosten, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die VOUW im eigenen Namen gegenüber Dritten für die Durchführung der beauftragten Arbeiten eingegangen ist, sowie 30 % (dreißig Prozent) des Restbetrags des Honorars, das der Auftraggeber VOUW schulden würde, wenn die beauftragten Arbeiten vollständig ausgeführt würden.
8.4 Sowohl VOUW als auch der Auftraggeber sind berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und alle geschuldeten Beträge werden sofort fällig, wenn in Bezug auf die andere Partei ein Antrag auf Insolvenz oder ein Antrag auf Zahlungsaufschub oder vorläufigen Zahlungsaufschub oder auf Anwendung der Schuldenbereinigungsregelung gestellt wird oder wenn die andere Partei verstirbt.
8.5 Bestehen die Arbeiten von VOUW aus der wiederkehrenden Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art, so handelt es sich um eine Dauerschuldvereinbarung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung kann nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens 3 (drei) Monaten beendet werden, während der der Auftraggeber weiterhin den üblichen Umfang an Arbeiten von VOUW abzunehmen oder VOUW für Umsatzausfälle und entstandene Kosten finanziell zu entschädigen hat.
9. Gewährleistungen und Freistellungen
9.1 VOUW gewährleistet, dass das Ergebnis von ihr oder in ihrem Auftrag gestaltet wurde und, sofern das Ergebnis urheberrechtlich geschützt ist, dass VOUW der Urheber im Sinne des Auteurswet (niederländisches Urheberrechtsgesetz) ist und als Inhaber des Urheberrechts über das Werk verfügungsberechtigt ist. VOUW gewährleistet, dass das Ergebnis der beauftragten Arbeiten, soweit ihr bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein müsste, keine Rechte Dritter verletzt und auch sonst nicht rechtswidrig ist.
9.2 Der Auftraggeber stellt VOUW oder die von VOUW bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Anwendung oder Nutzung der Ergebnisse der beauftragten Arbeiten ergeben. Dies gilt unbeschadet der Haftung von VOUW gegenüber dem Auftraggeber für die Nichteinhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Gewährleistungen sowie einer sonstigen Haftung im Sinne von Artikel 10 dieser AGB.
9.3 Der Auftraggeber stellt VOUW von jedem Anspruch oder jeder Klage frei, die geistige Eigentumsrechte an vom Auftraggeber gelieferten und bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten verwendeten Materialien oder Informationen betreffen.
10. Haftung
10.1 VOUW haftet nur für unmittelbaren Schaden des Auftraggebers, der die unmittelbare und alleinige Folge einer VOUW zurechenbaren Pflichtverletzung bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten ist. Die Haftung von VOUW für Folge- und mittelbare Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Rufschädigung, beschädigte oder verlorene Daten oder Materialien oder Schäden durch Betriebsunterbrechung, ist ausgeschlossen.
10.2 Außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit seitens VOUW ist die Gesamthaftung von VOUW auf das Honorar begrenzt, das sie für die beauftragten Arbeiten in Rechnung gestellt hat, jedenfalls aber auf den Teil der beauftragten Arbeiten, auf den sich die Haftung bezieht. Dieser Betrag darf 75.000 EUR nicht übersteigen und ist stets auf den Betrag begrenzt, der VOUW in dem betreffenden Fall von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt wird. Der Betrag, für den VOUW im betreffenden Fall haftet, wird um etwaige vom Auftraggeber versicherte Beträge gemindert.
10.3 Jegliche Haftung erlischt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die beauftragten Arbeiten durch Vollendung, Kündigung oder Auflösung beendet wurden.
11. Datenschutz
Muss VOUW personenbezogene Daten des Auftraggebers oder von Kunden des Auftraggebers zum Zwecke der zu erbringenden Dienstleistungen verarbeiten, so gilt VOUW als „Auftragsverarbeiter“ und der Auftraggeber als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und es wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen.
12. Höhere Gewalt
12.1 Erfüllt eine Partei ihre Verpflichtungen nicht, kann ihr diese Nichterfüllung jedoch nicht zugerechnet werden (höhere Gewalt), so haftet diese Partei nicht, und die Erfüllung dieser Verpflichtung wird für die Dauer der Situation höherer Gewalt ausgesetzt.
12.2 Höhere Gewalt umfasst unter anderem, aber nicht ausschließlich, Witterungsbedingungen, Brände, Streiks, Krankheit, Pandemien, Epidemien, Krieg und sonstige Gewalt, Hacks, Cyberangriffe oder sonstige technische Störungen und daraus resultierende Umstände, wie behördliche Eingriffe, einschließlich Quarantänemaßnahmen, die eine Partei vernünftigerweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern und zu Verzögerungen führen, sowie Verzögerungen oder Ausfälle von Lieferanten und/oder sonstigen bei der Durchführung der Vereinbarung eingeschalteten Dritten.
12.3 Beruft sich eine Partei auf höhere Gewalt, so hat sie die andere Partei so bald wie möglich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Belege/Begründungen zu unterrichten.
12.4 Hat die Situation höherer Gewalt 60 (sechzig) Tage angedauert, so kann jede Partei die Vereinbarung ganz oder teilweise kündigen, soweit die Situation höherer Gewalt die Kündigung rechtfertigt.
12.5 Tritt höhere Gewalt ein, so hat VOUW Anspruch auf den Teil des Honorars für die von ihr geleisteten Arbeiten sowie auf Erstattung der Kosten, die ihr bereits entstanden sind oder unvermeidbar sind, etwa im Zusammenhang mit Bestellungen und Weisungen an Dritte, die nicht mehr ohne Schadensersatzpflicht storniert werden können.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1 Möchte der Auftraggeber die Arbeiten gleichzeitig auch an andere Parteien als VOUW vergeben oder hat er die Arbeiten zuvor bereits an eine andere Partei vergeben, so hat er VOUW hierüber im Voraus zu unterrichten.
13.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus einer mit VOUW geschlossenen Vereinbarung an Dritte zu übertragen oder abzutreten, außer im Falle der Übertragung seines gesamten Unternehmens oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VOUW.
13.3 Beide Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen, Tatsachen und Umstände, die ihnen im Rahmen der beauftragten Arbeiten von der jeweils anderen Partei oder aus einer anderen Quelle bekannt werden und bei denen sie vernünftigerweise verstehen können, dass deren Veröffentlichung oder Offenlegung gegenüber Dritten VOUW oder dem Auftraggeber schaden könnte, vertraulich zu behandeln. Die Parteien haben ihren Mitarbeitern oder bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten eingeschalteten Dritten dieselbe Geheimhaltungspflicht in Bezug auf solche Tatsachen und Umstände der anderen Partei aufzuerlegen.
13.4 Ist eine Bestimmung dieser AGB nichtig oder wird sie für nichtig erklärt, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. In diesem Fall beraten die Parteien, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmung ersetzen und dabei dem Zweck und Umfang der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmung möglichst nahekommen.
13.5 Die Überschriften dieser AGB dienen nur der besseren Übersicht und sind nicht Bestandteil dieser AGB.
13.6 Diese AGB können jederzeit geändert werden. VOUW unterrichtet den Auftraggeber über etwaige Änderungen.
13.7 Alle Vereinbarungen zwischen VOUW und dem Auftraggeber unterliegen niederländischem Recht. Die Parteien versuchen zunächst, jede Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich ein Schiedsverfahren vereinbart haben, ist das gesetzlich zuständige Gericht oder das Gericht des Bezirks, in dem VOUW ihren eingetragenen Sitz hat, für die Verhandlung und Entscheidung aller Streitigkeiten zwischen VOUW und dem Auftraggeber zuständig.